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(1918). Der Heeresdienst der an städtischen Anstalten angestellten Oberlehrer, die als Offiziere des Beurlaubtenstandes verabschiedet, aber noch landsturmpflichtig sind. Blätter für Rechtsfragen des höheren Unterrichtswesens, 3, .

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"Der Heeresdienst der an städtischen Anstalten angestellten Oberlehrer, die als Offiziere des Beurlaubtenstandes verabschiedet, aber noch landsturmpflichtig sind" Blätter Für Rechtsfragen Des Höheren Unterrichtswesens .

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"Der Heeresdienst Der an Städtischen Anstalten Angestellten Oberlehrer, Die Als Offiziere Des Beurlaubtenstandes Verabschiedet, Aber Noch Landsturmpflichtig Sind." Blätter Für Rechtsfragen Des Höheren Unterrichtswesens 3 (1918).

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